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Sammlung Originaldokumente aus „Das Liberale Tagebuch“, http://www.dr-trier.de
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Große Koalition enteignet Rentenansprüche
Marco Buschmann 12. Juni 2014 Redaktioneller
Hinweis: Ursprünglicher Aufsatz mit dem Am 23. Mai kam es im Deutschen Bundestag zu einer bemerkenswerten Koinzidenz: Zunächst gedachte das deutsche Parlament des 65. Jahrestages des Inkrafttretens des Grundgesetzes. Unmittelbar danach beschlossen die Abgeordneten das sogenannte Rentenpaket der großen Koalition. Ob dieses Rentenpaket, gemessen am Maßstab des Grundgesetzes, dauerhaft bestehen kann, ist äußerst zweifelhaft.
Die kritischsten Fragen rühren von der Eigentumsgarantie in Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes her. Sie schützt den „Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich“, wie das Bundesverfassungsgericht feststellte ... In den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallen auch Rentenanwartschaften – also die künftigen Ansprüche auf Zahlungen aus dem System der gesetzlichen Rente. Denn diese Anwartschaften sind der Gegenwert für die geleisteten Beiträge des Beitragszahlers in das System und mithin auch „Früchte seiner Arbeit“.
Gleichwohl besitzt der Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung der konkreten Rentenansprüche. Dieser Spielraum leuchtet jedenfalls für die Vergangenheit auch ein. Denn die Einzahlungen eines Anspruchsberechtigten entsprachen nur einem Bruchteil der Auszahlungen, die er aus dem Rentensystem erhielt. Zu Beginn der 1980er Jahre entsprach diese Eigenfinanzierungsquote beispielsweise etwa nur 20 bis 30 Prozent. 70 bis 80 Prozent der Auszahlungen beruhten also auf der Gewährung einer staatlichen Leistung ...
... Mitte der 1990er Jahre betrug sie (LT: die Eigenfinanzierungsquote) bereits annähernd 90 Prozent, folgt man Franz Ruland. Er warnte bereits 1996: „Das künftige Problem der Rentenversicherung wird nicht eine zu niedrige Eigenfinanzierungsquote sein, sondern dass eine von über 100 Prozent vermieden werden muss.“
Das Problem einer Eigenfinanzierungsquote von mehr als hundert Prozent besteht darin, dass sie im Grunde eine verfassungswidrige Enteignung des Beitragszahlers darstellt. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier hat schon zum Ende des letzten Jahrtausends festgestellt, dass mit zunehmendem Eigenfinanzierungsanteil der Rente der Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung der Rentenpolitik mehr und mehr auf das Maß beschränkt wird, das ihm Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz auch bei klassischen Eingriffen in das Eigentum lässt. Nach der „Generosität staatlicher Füllhornpolitik“ komme es nun „zum verfassungsrechtlichen Ernst- und Spannungsfall größter Dimension“, so Papier.
Genau diesen „Ernst- und Spannungsfall“ eskaliert das Rentenpaket schamlos: Der Bochumer Ökonom Martin Werding hat errechnet, dass ein heute 13-Jähriger im Laufe seines Lebens durchschnittlich 77000 Euro mehr in die Rentenkasse einzahlen muss, als diese ihm auszahlen wird. Dieser Zustand wird durch das Rentenpaket massiv verstärkt. Denn die finanzielle Last der Einzahlungen wird erheblich steigen. Die künftigen Auszahlungen aus dem Rentensystem werden hinter diesen Einzahlungen noch deutlicher zurückbleiben.
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Ein Beitrag darf eben nur dann erhoben werden, wenn der Staat dem Beitragspflichtigen einen individuell zuweisbaren Vorteil bietet. Worin sollte dieser Vorteil aber bestehen, wenn die Eigenfinanzierungsquote die Schwelle von hundert Prozent überschreitet? Der Tausch eines Beitrags in Höhe von hundert für eine künftige Auszahlung von neunzig ist kein Vorteil. Das ist kein juristisches Hochreck, sondern schlichte Mathematik.
Wir steuern also in Kürze auf einen Zeitpunkt zu, zu dem sich junge Berufseinsteiger möglicherweise auflehnen werden gegen ein System, das ihnen nur Lasten auferlegt, aber keine Perspektive bietet. ... Sie werden vielleicht schlicht zum zivilisierten Mittel der Verfassungsbeschwerde greifen.
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